Seit über 800 Jahren ist das Bierbrauen
in Deutschland gesetzlich geregelt. Eine lange Tradition, der alle
deutschen Brauer bis heute die Treue stehen:
1165 wurde erstmals in Augsburg eine
Strafe für den Ausschank von "schlechtem" Bier erlassen.
1487 erließ Herzog Albrecht IV. eine
Anordnung, durch die der Bierpreis einheitlich festgesetzt wurde. "Die Maß
Winterbier solle ein Pfennig, die Maß Sommerbier zwei Pfennige kosten".
Jeder Brauer hatte von nun an vor dem herzoglichen Rentmeister von
Oberbayern einen PREU-AID (Brau-Eid) zu leisten, wonach er "zum dem
Bier nur Gerste, Hopfen und Wasser nehmen,dieses gewissenhaft sieden und
nichts anderes dareintun wolle noch durch jemanden anderen eine Beigabe
gestatten solle."Diese Anordnung wurde ursprünglich nur für München
erlassen. Im Jahre 1987 wurde diese 500 Jahre alte Verordnung von den
Münchener Brauern erneuert.
1493 erließ Herzog Georg der Reiche von
Bayers-Landshut eine Verordnung, die 1516 auf ganz Bayern ausgedehnt
wurde. Sie ist bekannt als
DEUTSCHES
REINHEITSGEBOT
"Wie das Pier Summer vie Winter auf
dem Land sol geschenkt und prauen werden"
"Item wir ordnen, setzen
und wollen mit Rathe unnser Lanndtschaft das füran allenthalben in dem
Fürstenthumb Bayrn auff dem Lande auch in unsern Stettn vie Märckthen da
desáhalb hieuor kain sonndere ordnung gilt von Michaelis bis auff Georij
ain mass oder kopffpiers über einen pfennig müncher werung un von Sant
Jorgentag biß auf Michaelis die mass über zwen pfennig derselben werung
und derenden der kopff ist über drey haller bey nachgeferter Pene nicht
gegeben noch außgeschenckht sol werden. Wo auch ainer nit Merrzn sonder
annder pier prawen oder sonst haben würde sol erd och das kains weg häher
dann die maß umb ainen pfennig schenken und verkauffen. Wir wollen auch
sonderlichen dass füran allenthalben in unsern stetten märckthen un auf
dem lannde zu kainem pier merer stückh dan allain gersten, hopfen un
wasser genommen un gepraucht solle werdn. Welcher aber dise unsere Ordnung
wissendlich überfaren unnd nie hallten wurde den sol von seiner
gerichtsobrigkait dasselbig vas pier zustraff unnachläßlich so offt es
geschieht genommen werden. jedoch wo ain brüwirt von ainem ainem
pierprewen in unnsern stettn märckten oder aufm lande jezuzeitn ainen Emer
piers zwen oder drey kauffen und wider unnter den gemaynen pawrfuolck
ausschenken würde dem selben allain aber sonstnyemandes soldyemaßs oder
der kopfpiers umb ainen haller häher dann oben gesetzt ist zugeben un
ausschencken erlaube unnd unuerpotn." |