Das Reinheitsgebot

 

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Seit über 800 Jahren ist das Bierbrauen in Deutschland gesetzlich geregelt. Eine lange Tradition, der alle deutschen Brauer bis heute die Treue stehen:

1165 wurde erstmals in Augsburg eine Strafe für den Ausschank von "schlechtem" Bier erlassen.

1487 erließ Herzog Albrecht IV. eine Anordnung, durch die der Bierpreis einheitlich festgesetzt wurde. "Die Maß Winterbier solle ein Pfennig, die Maß Sommerbier zwei Pfennige kosten". Jeder Brauer hatte von nun an vor dem herzoglichen Rentmeister von Oberbayern einen PREU-AID (Brau-Eid) zu leisten, wonach er "zum dem Bier nur Gerste, Hopfen und Wasser nehmen,dieses gewissenhaft sieden und nichts anderes dareintun wolle noch durch jemanden anderen eine Beigabe gestatten solle."Diese Anordnung wurde ursprünglich nur für München erlassen. Im Jahre 1987 wurde diese 500 Jahre alte Verordnung von den Münchener Brauern erneuert.

1493 erließ Herzog Georg der Reiche von Bayers-Landshut eine Verordnung, die 1516 auf ganz Bayern ausgedehnt wurde. Sie ist bekannt als

DEUTSCHES REINHEITSGEBOT

"Wie das Pier Summer vie Winter auf dem Land sol geschenkt und prauen werden"

"Item wir ordnen, setzen und wollen mit Rathe unnser Lanndtschaft das füran allenthalben in dem Fürstenthumb Bayrn auff dem Lande auch in unsern Stettn vie Märckthen da desáhalb hieuor kain sonndere ordnung gilt von Michaelis bis auff Georij ain mass oder kopffpiers über einen pfennig müncher werung un von Sant Jorgentag biß auf Michaelis die mass über zwen pfennig derselben werung und derenden der kopff ist über drey haller bey nachgeferter Pene nicht gegeben noch außgeschenckht sol werden. Wo auch ainer nit Merrzn sonder annder pier prawen oder sonst haben würde sol erd och das kains weg häher dann die maß umb ainen pfennig schenken und verkauffen. Wir wollen auch sonderlichen dass füran allenthalben in unsern stetten märckthen un auf dem lannde zu kainem pier merer stückh dan allain gersten, hopfen un wasser genommen un gepraucht solle werdn. Welcher aber dise unsere Ordnung wissendlich überfaren unnd nie hallten wurde den sol von seiner gerichtsobrigkait dasselbig vas pier zustraff unnachläßlich so offt es geschieht genommen werden. jedoch wo ain brüwirt von ainem ainem pierprewen in unnsern stettn märckten oder aufm lande jezuzeitn ainen Emer piers zwen oder drey kauffen und wider unnter den gemaynen pawrfuolck ausschenken würde dem selben allain aber sonstnyemandes soldyemaßs oder der kopfpiers umb ainen haller häher dann oben gesetzt ist zugeben un ausschencken erlaube unnd unuerpotn."