Zur Bereitung von untergärigem Bier darf,
abgesehen von den Vorschriften in den Absätzen 4 bis 6, nur Gestenmalz,
Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.
Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt
derselben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von
anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr- Rüben- oder
Invertzucker sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art
hergestellten Farbmitteln zulässig.
Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen
gebrachte Getreide verstanden.
Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser
hergestellt sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch
besonderen Überwachungsmaßnahmen.
An Stelle von Hopfen dürfen bei der Bierbereitung
auch Hopfenpulver oder Hopfen in anderweit zerkleinerter Form oder
Hopfenauszüge verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den nachstehenden
Anforderungen entsprechen:
- Hopfenpulver und anderweit zerkleinerter
Hopfen sowie Hopfenauszüge müssen ausschließlich aus Hopfen gewonnen
sein.
-
- Hopfenauszüge müssen die beim Sudverfahren
in die Bierwürze übergehenden Stoffe des Hopfens oder dessen Aroma-
und Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, wie sie Hopfen vor
oder bei dem Kochen in der Bierwürze aufweist.
-
- Hopfenauszüge müssen den Vorschriften des Lebensmittelrechts entsprechen.
-
Die Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur vor Beginn oder während der
Dauer des Würzekochens beigegeben werden.
- Als Klärmittel für Würze und Bier dürfen nur solche Stoffe verwendet
werden, die mechanisch oder absorbierend wirken und bis auf
gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche, technisch
unvermeidbare Anteile wieder ausgeschieden werden.
Auf Antrag kann im einzelnen Fall zugelassen werden, dass bei der
Bereitung von besonderen Bieren und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu
wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist, von den Absätzen 1 und 2
abgewichen wird.
Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden keinerlei Verwendung für
diejenigen Brauereien, die Bier nur für den Hausgebrauch herstellen
(Hausbrauer)
Der Zusatz von Wasser zum Bier durch Brauer nach Feststellung des
Extraktgehaltes der Stammwürze im Gärkeller oder durch Bierhändler oder
durch Wirte ist untersagt. Das Hauptzollamt kann Brauern unter den
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen den Zusatz von Wasser zum Bier nach
Feststellung des Extraktgehaltes der Stammwürze im Gärkeller gestatten.
Die Vermischung von Einfachbier, Schankbier, Vollbier und Starkbier
miteinander sowie der Zusatz von Zucker zum Bier nach Entstehung der
Steuer oder durch Bierhändler oder Wirte ist untersagt. Der Bundesminister
für Finanzen kann Ausnahmen erlassen.
Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier kann nach Maßgabe der
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung [...]